Informationen über die Kostenfreiheit des Schulweges

Grundsätzlich werden die Fahrtkosten nur zur nächstgelegenen Schule übernommen, sofern der Fußweg zwischen Wohnung und Schule in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt.

Nächstgelegene Schule im Sinne des Schülerbeförderungsrechts ist immer diejenige aufnahmefähige Schule mit der gleichen Ausbildungsrichtung, die mit dem geringsten finanziellen (!) Beförderungsaufwand (nicht zeitlicher oder technischer Aufwand) erreichbar ist.

Bei Gymnasien wird bei der Ausbildungsrichtung zwischen den einzelnen Zweigen unterschieden,
z. B. naturwissenschaftlich-technologisch oder sprachlich. Bei sprachlichen Gymnasien ist die erste Fremdsprache entscheidend.

Die Fahrtkosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule werden nur übernommen, wenn diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Prägung besucht wird, z. B. eine Schule in kirchlicher Trägerschaft, eine reine Buben- oder Mädchenschule, eine Tagesheimschule.

Verbindliche Aussagen bezüglich der Kostenübernahme kann ausschließlich das Schulverwaltungsamt treffen, nicht die Schulen!

Dieses steht gerne für Rückfragen unter der Telefonnummer 0821 / 324-6968, -6933 bzw. -6934 oder per E-Mail an sva@augsburg.de zur Verfügung.